ARD orientierungslos!

https://www.faz.net/aktuell/feuilleton/medien/hart-aber-fair-darf-die-afd-in-talkshows-eingeladen-werden-16267254.html

Wenn die CDU-Vorsitzende AKK mit ihren Äußerungen zur AfD zu erkennen gibt, daß sie weder Art. 5 noch Art. 21 GG verstanden hat, dann ist ein Sache.

Wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk sich nicht mehr mit Inhalten von Parteien in seiner dienenden Funktion für die private und öffentliche Meinungsbildung auseinandersetzt, sondern statt dessen über ein „Einladungsverbot in Talkshows“ diskutiert, dann hat er seine öffentliche Aufgabe und seinen öffentlichen Auftrag nicht mehr verstanden.

Jetzt muß der Rundfunkrat des WDR den Sender wieder an seine Funktion erinnern und daran verdeutlichen, was Rundfunkfreiheit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk eigentlich heißt:

  1. Vielfaltssicherung
  2. Grundsatz der kommunikativen Chancengleichheit
  3. Verhinderung von vorherrschender Meinungsmacht

Wie soll sich eine private und öffentliche Meinungsbildung entfalten, wenn dem Bürger Informationen zur eigenen Urteilsbildung durch Filterung vorenthalten werden? Inhaltliche und neutrale Auseinandersetzung mit Argumenten – das gilt nicht nur für Parteien, sondern auch für Journalisten – um dem Bürger Einordnung und Bewertung zu ermöglichen. Nur das ist konstitutiv für Demokratie und Rechtsstaat.

Wer dem Bürger die inhaltliche Wahrnehmung und Auseinandersetzung mit Themen, Argumenten und Parteien zu seinem vermeintlichen Schutz verweigert, entmündigt in im nächsten Augenblick und stellt den demokratischen Prozeß infrage.

Wer eine verfassungsrechtlich zulässige Partei formal und rein subjektiv bekämpft, statt sie inhaltlich – für den Bürger erkennbar – zu entzaubern, befördert den sie nährenden Protest und versteht seine Aufgabe aus Art. 21 GG nicht.

Das Lebach-Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 35, 202 (222)) ist aktueller denn je:

Hörfunk und Fernsehen gehören in gleicher Weise wie die Presse zu den unentbehrlichen Massenkommunikationsmitteln, denen sowohl für die Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen wie für deren Kontrolle als auch für die Integration der Gemeinschaft in allen Lebensbereichen eine maßgebende Wirkung zukommt. Sie verschaffen dem Bürger die erforderliche umfassende Information über das Zeitgeschehen und über Entwicklungen im Staatswesen und im gesellschaftlichen Leben. Sie ermöglichen die öffentliche Diskussion und halten sie in Gang, indem sie Kenntnis von den verschiedenen Meinungen vermitteln, dem Einzelnen und den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen Gelegenheit geben, meinungsbildend zu wirken, und sie stellen selbst einen entscheidenden Faktor in dem permanenten Prozeß der öffentlichen Meinungs- und Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 12, 113 [125]; 12, 205 [260]).