Systemische Probleme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks III

Gendern als systemischer Fehler des öffentlich-rechtlichen Rundfunks?

Eine juristische Analyse nach dem Urteil des BVerwG vom 15. Oktober 2025

1. Ausgangspunkt: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 6 C 5.24)

Mit Urteil vom 15. Oktober 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks neu justiert.
Es stellte klar:

Die Erhebung des Rundfunkbeitrags bleibt nur dann verfassungsgemäß, wenn der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Funktionsauftrag dauerhaft erfüllt.
Dieser Auftrag verlangt publizistische Ausgewogenheit, Staatsferne und Meinungsvielfalt.

Damit hat das Gericht den seit dem ZDF-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 136, 9) und dem Rundfunkbeitragsurteil 2018 (BVerfGE 149, 222) bestehenden verfassungsrechtlichen Rahmen verschärft:
Der Beitrag darf nur erhoben werden, wenn der Rundfunk nicht selbst zum Akteur gesellschaftlicher oder politischer Bewegungen wird.


2. Der Funktionsauftrag als Rechtfertigung des Rundfunkbeitrags

Nach § 26 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV) haben ARD und ZDF den Auftrag,

„durch ein Gesamtangebot aus Information, Bildung, Kultur und Unterhaltung einen umfassenden Überblick über das Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben und dabei die Vielfalt der Meinungen in der Gesellschaft ausgewogen darzustellen.“

Diese Vorschrift konkretisiert den Funktionsauftrag im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
Er verpflichtet die Anstalten zu:

  • weltanschaulicher Neutralität,

  • Abbildung der Mehrheits- und Minderheitspositionen,

  • Vermeidung aktivistischer Kommunikationsformen,

  • und Sicherung redaktioneller Distanz zu gesellschaftspolitischen Kampagnen.


3. Gendern als politisch-weltanschauliche Handlung

Das sogenannte „Gendern“ – in gesprochener, geschriebener oder bildlicher Sprache – ist keine bloß stilistische Form, sondern eine sprachpolitische Intervention mit normativer Zielrichtung:
Sie will bestehende Sprach- und Wahrnehmungsmuster verändern und ein bestimmtes Gesellschaftsbild fördern.

Damit wird die Sprache selbst zum Medium gesellschaftspolitischer Gestaltung.
Wenn ARD und ZDF:

  • flächendeckend gendern (z. B. Sprecherinnen, Mitarbeiter:innen, Zuschauerinnen),

  • dies redaktionell verbindlich vorgeben,

  • und abweichende Sprachgewohnheiten der Mehrheit nicht abbilden,

dann überschreiten sie die Grenze zwischen Berichterstattung und gesellschaftlicher Einflussnahme.


4. Empirische Lage: Mehrheitliche Ablehnung in der Bevölkerung

Repräsentative Umfragen (Infratest dimap, Allensbach, Dudenmonitor 2023–2025) zeigen konstant:

  • Rund 70–80 % der Bevölkerung lehnen das Gendern in Medien ab.

  • Nur etwa 15–20 % befürworten eine systematische Anwendung.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat also – seinem Auftrag entsprechend – diese Mehrheitsmeinung darzustellen, nicht aber eine Minderheitenpraxis als Norm zu etablieren.


5. Systemischer Fehler im Sinne des BVerwG

Nach der Entscheidung vom 15. 10. 2025 liegt ein systemischer Fehler vor, wenn eine Anstalt institutionell oder dauerhaft vom gesetzlichen Funktionsauftrag abweicht.
Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn:

  1. die Abweichung senderübergreifend auftritt,

  2. sie redaktionell verfestigt ist,

  3. und keine innerinstitutionelle Ausgleichs- oder Kontrollstruktur besteht.

Das fortgesetzte und einheitliche Gendern erfüllt genau diese Kriterien:
Es ist keine journalistische Einzelentscheidung, sondern eine organisierte Sprachpolitik.

Damit liegt ein strukturierter Verstoß gegen die publizistische Ausgewogenheitspflicht (§ 26 MStV) und die weltanschauliche Neutralität (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) vor.


6. Folgen für die Beitragserhebung

Das BVerwG hat in 6 C 5.24 klargestellt:

„Ein dauerhafter struktureller Verstoß gegen den Funktionsauftrag kann die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragserhebung entfallen lassen.“

Wird also der Rundfunk nicht mehr als gemeinwohlorientierte Informationsordnung, sondern als politisch-kulturelles Instrument wahrgenommen,
dann entfällt die Grundlage des Beitragsrechts.

Die Finanzierungspflicht des Bürgers kann nur bestehen, wenn inhaltliche Neutralität und Vielfalt gewahrt sind.


7. Ergebnis

Das flächendeckende Gendern bei ARD und ZDF stellt – nach den Maßstäben des Urteils BVerwG 6 C 5.24 –
einen systemischen Fehler dar, weil:

  • die Mehrheit der Bevölkerung eine andere Sprachpraxis wünscht,

  • die Rundfunkanstalten dennoch eine einheitlich normierende Sprache verwenden,

  • dadurch der Eindruck einer weltanschaulichen Voreingenommenheit entsteht,

  • und somit der Funktionsauftrag als Legitimationsgrundlage des Beitrags verletzt wird.


8. Rechtspolitische Bewertung

Der Rundfunk darf nicht die Gesellschaft umerziehen, sondern soll sie informiert abbilden.
Das Gendern ist – unabhängig von der politischen Bewertung – kein Teil journalistischer Ausgewogenheit, sondern ein Ausdruck kultureller Positionierung.
Gerade deshalb verlangt der Funktionsauftrag Distanz, nicht Beteiligung.

Ein „öffentlich-rechtlicher Rundfunk“, der selbst politische Sprachnormen setzt,
verliert seine Legitimation als öffentlich-rechtliches, beitragsfinanziertes Organ der Allgemeinheit.


Fazit:

Das Gendern in ARD und ZDF ist nach der Entscheidung des BVerwG vom 15. Oktober 2025 nicht bloß eine Stilfrage, sondern ein verfassungsrechtlich relevanter systemischer Fehler, der die Legitimation des Rundfunkbeitrags berührt.

 


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Gendern in der ARD

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