Systemische Probleme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks IV

Wenn Meinungsgestaltung den Funktionsauftrag verdrängt 1. Einleitung Der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) trägt eine verfassungsrechtlich verankerte Aufgabe: Er soll die Bürger zur freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung befähigen, nicht selbst Meinungen vorgeben oder lenken. Dieser Grundsatz ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und wird durch den § 26 Medienstaatsvertrag (MStV) konkretisiert. Danach weiterlesen…